ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

I. Geltungsbereich

1.Für alle Lieferungen, Leistungen, sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und dazugehörige Erklärungen, zwischen uns, d.h. Eisenwarenteam Lemke KG (im folgenden auch Verkäufer genannt), und dem Käufer/Besteller (im folgenden Käufer genannt) gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen als vereinbart. Es gelten stets unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Unsere Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten spätestens mit der Abnahme der Ware als angenommen.

2. Entgegenstehenden oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers wird widersprochen; sie gelten nur, wenn sie von uns für jedes einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

3. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht zumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.

4. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

5. Wird in Einzelfällen von den Lieferbedingungen abgewichen oder ist eine Bedingung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bedingung noch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mündliche Erklärungen, insbesondere Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge bedürfen zu ihrer wirksamen Vereinbarung der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

II. Angebot und Preise

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Käufer ist an seine Bestellung 30 Tage gebunden.

2. Unsere Preise  verstehen sich Ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise gemäß Preisliste.

3. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung stellt werden.

III. Lieferung

1. Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Der Lauf der Lieferfrist setzt die Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten voraus sowie die Bereitstellung der vom Käufer  zu beschaffenden Zeichnungen, Modelle, Muster und Materialien.

2. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Fällen höherer Gewalt, d.h. wenn Umstände und Vorkommnisse mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung  nicht verhindert werden können,  oder bei Betriebsstörungen, (z.B. Streik, Aussperrung usw.) und bei allen sonst von uns nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstlieferung., Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, usw.) gleichgültig, ob sie in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten eingetreten sind. Solche Fälle suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Lassen Fälle höherer Gewalt eine Erfüllung des Vertrages unzumutbar erscheinen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

4. Im Falle eines Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm das Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz sind unbeschadet des Absatzes 5. und 6. ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

5. Der unter Absatz 4,gerelte Haftungsausschluss, gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verpflichtung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers  beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein  Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist., die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalspflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

6. Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 4. und 5. gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

7. Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.

8. Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, Frachtsendungen erfolgen unfrei, Verpackungskosten werden zu Selbstkosten berechnet. Ausgenommen sind Reparaturaufträge und ggf. Kundendienstleistungen, für die grundsätzlich Porto und Fracht berechnet werden. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. VII entgegenzunehmen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum in bar mit 2% Skonto vom reinen Warenwert, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug fällig und rein netto Kasse zahlbar. Reparaturen und andere Serviceleistungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug fällig und rein netto Kasse zahlbar. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind wir zur Geltendmachung banküblicher Zinsen und Provisionssätze berechtigt.

2. Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber von uns angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem unserer Konten endgültig gutgeschrieben ist. Die Diskont-, Bank- und Inkassospesen sowie Stempelgebühren sind kundenseitig zu erstatten. Gestaltet sich während der Laufzeit einer vereinbarten Ratenzahlung oder bis zum Fälligkeitstermin eines Wechsels die Vermögenslage des Bestellers ungünstig, so sind wir berechtigt, vor Beendigung der Laufzeit sofortige Zahlung der Gesamtsumme zu verlangen.

3. Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung verrechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen angerechnet.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Zudem können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.

6. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, insbesondere Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind (z.B. entsprechende Auskünfte von Banken oder Kreditversicherern, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren), so sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Jede vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises uns bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiteter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt, (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung)  ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

3. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Verkäufer ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Verkäufer sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstrechungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Verkäufer gelieferte und unter Eigentumsvorbehalts stehenden Ware handelt

5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung

vorliegt.

6. Die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

VI   Annahmeverzug , Warenrücknahme

1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht abnimmt oder die Annahme verweigert, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Lastung nach Maßgabe von Ziff. VI.2. zu verlangen.

2. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnen wir 15% des Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

3. Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir Anspruch auf vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten sowie  auf eine Pauschale für entgangenen gewinn in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.

VII. Haftung für Mängel

1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Verkäufer nach eigenem Ermessen.

b) Darüber hinaus hat der Verkäufer das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

5. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwenden verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits Auslieferung vorgelegen hat.

VIII Haftung für Pflichtverletzung des Verkäufers im Übrigen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener speziellen Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Verkäufers  folgendes:

1. Der Käufer hat dem Verkäufer zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessenen Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

2. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Verkäufer geltend machen. Der Schadenersatz  statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V. §281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§280 II i.V.§286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen  (§282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

3. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

IX Ausschuss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Der Verkäufer übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung  mit dem Käufer geschlossen.

X.  Kataloge, Urheberrecht

Die Abbildungen in unseren Katalogen, Informationsbroschüren und Prospekten  sind für die Ausführung nicht verbindlich. Änderungen in der Ausführung behalten wir uns jederzeit vor. Für Abweichungen von den angegebenen Maßen, Gewichten usw. übernehmen wir keine Gewähr. An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern oder anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Anforderung sofort zurückzugeben. Dem Käufer wird  es untersagt, unsere technischen Kenntnisse und Verfahren, auch wenn es sich nicht um gewerbliche oder urheberrechtliche Schutzrechte handelt, Dritten zugänglich zu machen oder selbst zu verwerten.

XI  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist beiderseits Kiel. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Kiel Gerichtsstand, sofern  der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies  gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers  zu klagen. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Anwendbarkeit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.                                                                                 

    Eisenwarenteam Lemke KG

                                                                                                                                                                                                                                                                                    Stand 01/2003